Heidemühle - Anglerverein Kreischa und Umgebung e.V.


Informationen

Erstellt: 10/2024

Mitteilung vom Vorstand

Liebe Angelfreunde,

Im Folgenden gebe ich Euch zwei Dinge zur Beachtung:

1. In der Einladung zur Jahreshauptversammlung sind vier Termine für die Ausgabe der Erlaubnisscheine angegeben. Ich bitte dringend darum, einen dieser Termine wahrzunehmen. Individuelle Terminvereinbarungen sollten mit einer wirklich guten Begründung die absolute Ausnahme sein. Eine Zusendung ist nicht möglich, ich benötige zwingend eine schriftliche Empfangsbestätigung. Es ist auch möglich, jemanden mit der Abholung zu beauftragen. Dazu muss lediglich der gültige Fischereischein mitgegeben werden.

2. Mitglied in einem Angelverein zu sein bedeutet nicht nur, Rechte zu haben. Aus dieser Mitgliedschaft ergeben sich auch Pflichten. Eine davon ist die ordnungsgemäße Führung des Fangbuches. Diesem Thema wurden in der „Fischer und Angler“ 3/24 zwei volle Seiten gewidmet. Es gibt also ab sofort absolut keine Entschuldigung mehr für eine fehlerhafte Führung oder gar kein Ausfüllen der entsprechenden Seiten. Ebenso gibt es einen Abgabetermin. 15.02. Ab sofort gibt es erst neue Erlaubnisscheine, wenn der bisherige abgegeben wurde. Wer seinen neuen Erlaubnisschein bereits zur Jahreshauptversammlung holt, kann die letzte (grüne) Seite abtrennen, auf die letzte weiße (Eintragungen Verbandsgewässeraufsicht) die Erlaubnisscheinnummer und den Namen schreiben und ihn abgeben. Fänge bis zum Jahresende werden dann in den neuen Erlaubnisschein eingetragen.
Elke Felgner Schatzmeisterin


Erstellt am: 12/2023

Mitteilung vom Vorstand

Liebe Angelfreunde,

Seit Corona als beendet erklärt wurde, ist wieder zwingend eine Unterschrift für den Erhalt der Mitgliedsmarke und des Erlaubnisscheines notwendig. Dazu hatten wir insgesamt 4 Ausgabetermine, einen im November zur Jahreshauptversammlung, zwei an Samstagen im Februar und den letzten im März zur Mitgliederversammlung. Dieses Prozedere wurde bereits vor Corona seit Jahren so gehandhabt.
Die Quintessenz dieser Ausführungen:
Es werden keine Marken und Erlaubnisscheine mehr per Post zugesandt.
Die Abholung der Marken und Erlaubnisscheine ist NUR zu den angegebenen Terminen nach Eingang der Betragszahlung auf unserem Vereinskonto und unter Vorlage des gültigen Fischereischeines möglich.
Die Ausgabetermine werden immer in der Einladung zu Jahreshauptversammlung und auf unserer Internetseite bekannt gegeben.

Der Vorstand

Erstellt am: 04.2023

Mitteilung vom Vorstand

Liebe Angelfreunde,

In Zeiten von Corona wurde uns vom übergeordneten Anglerverband Elbflorenz Dresden e.V. gestattet, die Erlaubnisscheine per Post und ohne Quittung den Mitgliedern zuzusenden.
Seit Corona als beendet erklärt wurde, ist wieder zwingend eine Unterschrift für den Erhalt der Mitgliedsmarke und des Erlaubnisscheines notwendig. Dazu hatten wir insgesamt 4 Ausgabetermine, einen im November zur Jahreshauptversammlung, zwei an Samstagen im Februar und den letzten im April zur Mitgliederversammlung. Dieses Prozedere wurde bereits vor Corona seit Jahren so gehandhabt.
Die Quintessenz dieser Ausführungen:
Es werden keine Marken und Erlaubnisscheine mehr per Post zugesandt.
Die Abholung der Marken und Erlaubnisscheine ist NUR zu den angegebenen Terminen nach Eingang der Betragszahlung auf unserem Vereinskonto und unter Vorlage des gültigen Fischereischeines möglich.
Möglicherweise wirkt die Bequemlichkeit aus Coronazeiten noch bei einigen nach. Deshalb erkläre ich mich für diese Saison bereit, noch EINEN „Nachzüglertermin“ zu Abholung anzubieten.
Montag, der 15.05.2023 zwischen 17:00 und 18:00 Uhr bei mir auf der Striesener Straße 40c in 01307 Dresden (Nähe Fetscherplatz).
Einen weiteren Termin wird es nicht geben. Wer nicht selbst kommen kann, kann gerne einen Beauftragten schicken. Diesem bitte unbedingt den Fischereischein mitgeben, das genügt als Vollmacht.
Die Ausgabetermine werden immer in der Einladung zu Jahreshauptversammlung und auf unserer Internetseite bekannt gegeben.

Der Vorstand

Erstellt am: 11.2022

Mitteilung vom Vorstand

Werte Mitglieder!

Zu den Versammlungen wurden durch den Schatzmeister die Beitragsmarken herausgegeben. Am 07.01.2023 und am 28.01.2023 von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr kann jedes Mitglied noch außerhalb der Versammlungen seine Beitragsmarken und Erlaubnisscheine abholen. Hierzu wird im Kellergewölbe beim Czichon Frank, Lungkwitzer Straße 28 in Kreischa, die Ausgabe erfolgen. Ansonsten wird dann erst zur Mitgliederversammlung am 15.04.2023 die letzte Ausgabe der Beitragsmarken und Erlaubnisse erfolgen. Bitte denkt daran, bereits 10 Tage vor der Abholung seinen Beitrag zu überweisen.

Der Vorstand

Erstellt am: 04.2021

Mitteilung der Fischereibehörde

Sehr geehrte Mitglieder,

hier der Wortlaut der heutigen Abstimmung zwischen Oberster Fischereibehörde im SMEKUL und dem Landesverband Sächsischer Angler e.V. zum derzeitigen Nachtangelverbot:

"Die Zulässigkeit des individuellen Nachtangelns trotz Ausgangssperre analog der Jagdausübung haben wir geprüft. Da die Jagd nach § 28b Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Infektionsschutzgesetz wegen der Seuchengefahr der Afrikanischen Schweinepest sowie der Wildschadensverhütung und nur unter diesen Gesichtspunkten eine Ausnahme vom nächtlichen Ausgehverbot bilden kann, ist eine Gleichsetzung mit dem Nachtangeln nicht gegeben.

Seit dem 24. April 2021 besteht nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz ab einer wöchentlichen Inzidenz von 100 Covid19-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 Uhr und 5 Uhr. Da jedoch der Aufenthalt im Freien zwischen 22 Uhr und 0 Uhr zur allein ausgeübten körperlichen Bewegung zulässig ist, gilt lediglich zwischen 0 Uhr und 5 Uhr ein Nachtangelverbot.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Hin- und Rückfahrt zum bzw. vom Angelgewässer mit Kraftfahrzeugen oder Öffentlichen Verkehrsmitteln keine körperliche Bewegung im Freien darstellt und daher in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr nicht erlaubt ist."

Erstellt am: 27.04.2020

D10-118 Talsperre Gottleuba

- es gilt ab dem 01.05.2020 bis auf Widerruf ein Entnahmeverbot für Salmoniden; Gefangene Salmoniden sind in jedem Fall schonend abzuhaken und zurückzusetzen.

Begründung: die in den letzten Jahren witterungsbedingt auftretenden erheblichen Stauspiegelschwankungen in der Talsperre führten zur Beeinträchtigung der Bestandsrekrutierung bei Hechten. Die teilweisen starken Bestände an kleinwüchsigen Barschen als Zooplanktonfresser sollen im Sinne der Wassergütesteuerung bei Trinkwassertalsperren hier zusätzlich über den Bestandsaufbau mit einem weiteren Raubfisch, die „Seeforelle“, reguliert werden.

Dazu wurde in Übereistimmung mit der Landestalsperrenverwaltung eine größere Anzahl von Seeforellen im Frühjahr 2020 zugekauft und besetzt.

Um jegliche Verwechslungsgefahr mit der sogenannten „Bachforelle“ (Mindestmaß 28 cm) auszuschließen, wird ab dem 01.05.2020 bis auf Widerruf ein Entnahmeverbot für Salmoniden in der Vor- und Hauptsperre der TWT Gottleuba gültig.

Erstellt am: 27.04.2020

D02-08 Wilde Weißeritz

- es gilt ab dem 01.05.2020 bis auf Widerruf die Zwischenmaßregelung für Bachforellen (28-38 cm)

Der Gewässerabschnitt der Wilden Weißeritz (D02-08) zwischen den Talsperren Klingenberg und Lehnmühle wird als zukünftiges Angelgewässer freigegeben (Gelbe Strecke). Momentan ist hier ein eigendynamisch entwickelter Wildfischbestand zu erwarten, da es als Aufzuchtgewässer bewirtschaftet wurde und kein großer Entnahmedruck vorhanden war. Da dieses Gewässer noch nicht durch eine angelfischereiliche Bewirtschaftung überprägt ist, bietet es sich hier sehr gut an die Wirkung der Zwischenmaßregel (bzw. Entnahmefenster) zu untersuchen. Eine Einführung zu einem späteren Zeitpunkt würde eine Interpretation der Fangdaten verfälschen und Laichfische die momentan außerhalb des Entnahmefensters sind würden schnell nicht mehr vorhanden sein.

Momentan gilt die Zwischenmaßregelung in den flussabwärts rechtselbischen Gewässerabschnitten der Wesenitz (D01-220, D10-201) und Röder (D07-09). Die Wilde Weißeritz ergänzt diese Testgewässer im linkselbischen Gebiet. Als Erfolgskontrolle sind für diese Gewässer min. einmal jährlich E-Befischungen angedacht, um die Bestandssituation abzubilden. Das Anzeigen von Anglerfängen, auch zurückgesetzter Fische, ist als Monitoringwerkzeug ebenso wichtig und wird zur Maßnahmenevaluation herangezogen.

Ziel einer Zwischenmaßregelung ist es nicht den Angler zu beschränken, sondern die natürliche Reproduktion zu fördern und die Bestände so zu erhalten, damit wir am Ende einen besseren Bestand zur angelfischereilichen Bewirtschaftung zur Verfügung haben.

Erstellt am: 20.01.2020

Hinweise zum Angeln in Brandenburg – kein Raubfischangeln zulässig!


Aufgrund einer Vielzahl von in Brandenburg durchgeführten Fischereiaufsichtskontrollen an Jugendlichen, welche im Besitz eines sächsischen Jugenfischereischeines waren und eine Spinnangel verwendeten bzw. der Raufischangelei nachgingen, wurde der Landesverband Sächsischer Angler e. V. nun von der Unteren Jagd- und Fischereibehörde des Landkreises Oder-Spree in Brandenburg zu folgendem Sachverhalt in Kenntnis gesetzt:

§ 17 Abs. 5 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg regelt die Anerkennung gültiger Fischereischeine anderer Bundesländer. Der darin genannte Fischereischein als Bezug im Land Brandenburg wird in Verbindung mit § 19 Abs. 1 BbgFischG nur nach bestandener Anglerprüfung erteilt. Insofern kann es für Fischereischeine aus anderen Bundesländern, die ohne Prüfung erteilt werden, keine Entsprechung geben. Zu berücksichtigen ist natürlich auch der Regelungshintergrund, dass die Ausübung der Angelfischerei mit der Raubfischangel in Brandenburg nur mit erfolgreich absolvierter Anglerprüfung zulässig ist und diese wiederum erst mit dem vollendeten 14. Lebensjahr abgelegt werden darf. Eine Ausnahmeregelung zur Fischereiausübung bei Aufsicht durch qualifizierte Begleitpersonen gibt es in Brandenburg nicht.

Konkret heißt das also, dass der Jugendfischereischein des Freistaates Sachsen (ohne Prüfung) nicht dem Fischereischein des Landes Brandenburg gleichgestellt werden kann, der nach erfolgreicher Anglerprüfung erteilt wird und zur Ausübung des Fischfangs mit der Raubfischangel qualifiziert. Zudem gilt in Brandenburg das Mindestalter von 14 Jahren zur Ausübung der Raubfischangelei.

Sächsische Jugendliche haben also mit Entrichtung der Fischereiabgabe im Land Brandenburg und dem Erwerb der Ermächtigung des Fischereiausübungsberechtigten nur die Berechtigung zur Verwendung von maximal zwei Friedfischhandangeln, auch wenn sie im Besitz des Jugendfischereischeines Sachsen sind und in Sachsen andere Regelungen als in Brandenburg gelten.

Erstellt am: 01.01.2020

Gewässerinformation - D01-220 /D10-201 Wesenitz


Für die Fischart Äsche wird testweise und zeitlich befristet ab den 01.01.2020 bis zum 31.12.2026 im gesamten Gewässerverlauf der Wesenitz ein Mindestmaß von 40 cm festgesetzt.

Bitte beachtet die neue Regelung für die Wesenitz.

Erstellt am: 05.06.2019

Bärwalder See D06-150
An alle Angler die gern mit dem Boot auf unseren Gewässern sind!!!


Es wurde nun nach langen Hin und Herr eine vorübergehende Regelung zum Bootsangeln und Uferbeangelung am Bärwalder See D06-150 getroffen.
Diese Regelung ist seit den 01.06.2019 bis zum Ende des Jahres 2019 begrenzt. Sollte es neue Regelungen geben werde ich euch Zeitnah darüber unterrichten. Schaut euch die angefügten Karten und Regelung genau an, bevor ihr dort angeln geht!
Öffnet die mitangehangenen Dokumente, evtl. Druckt sie euch aus. Dort ist alles genau beschrieben.

Petri Heil!
Bärwalder See Übersichtskarte (PDF) Bärwalder See Karte Slipanlage (PDF)
Bärwalder See Regelung (PDF) Bärwalder See Karte Zufahrt zur Slipanlage (PDF)

Erstellt am: 25.07.2018

Änderung der bestehenden Regelungen am Gewässer D 01-101 – Talsperre Bautzen ab den 01.06.2018


Ab den 01.06.2018 ist die Regelung zur Entnahme von einem Hecht oder einem Zander pro Angeltag aufgehoben!

Nach Durchführung einer wissenschaftlichen Fischbestandanalyse für die Talsperre Bautzen gilt ab den 01.06.2018 die allgemeine Regelung der Gewässerordnung des LVSA zur Entnahme von Hechten und Zander.
Somit dürfen je Angeltag pro Angler im Gesamtfang maximal 2 Hechte oder 2 Zander enthalten sein!!!

Weiterhin werden Stellnetze oder Reusen zur Entnahme von Cypriniden aufgestellt um den Bestand ( hier der Plötze ) zu fangen um diese dann umzusetzen. Bitte achtet beim Angeln auf die gestellten Netze!

ACHTUNG: Alle anderen Sonderregelungen für die Talsperre Bautzen bleiben bestehen!!!

Der Vorstand

Erstellt am: 25.05.2018

Der Vorstand informiert!


Sehr geehrte Mitglieder!

Eine neue Fischart, die Grundel, dominiert leider immer mehr unsere heimischen Fließgewässer. Grundeln die gefangen werden bitten wir in das Fangbuch, analog der Weifischregelung, am Ende des Angeltages gesammelt einzutragen, also Stückzahl und Gesamtgewicht. Da sie eine stark invasive Art darstellen, sind Grundeln grundsätzlich dem Gewässer zu entnehmen. Sie sind mit der Abkürzung „GRU“ im Fangbuch einzutragen.

Der Vorstand

Erstellt am: 12.04.2018

Waidgerechtes Töten von Fischen


Gemäß § 6 Abs. 1 der Verordung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft, zur Durchführung des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsische Fischereiverordnung - SächsFischVO) vom 04. Juli 2013, sind Köderfische vor dem Anbringen an den Angelhaken waidgerecht zu töten.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig dagegen verstößt, handelt ordnungswidrig.
Mehr zum waidgerechten Töten von Fischen im angehängten PDF.

Waidgerechtes Töten von Fischen (PDF)

Erstellt am: 11.03.2018

Fischen mit der Hegene


Als Hegene bezeichnet man eine Schnur (von Anglern Vorfach genannt), von der seitlich drei bis fünf kürzere, in der Höhe versetzte Schnüre (ca. 2 - 5 cm) abgehen. An diesen Seitenarmen befestigt man Nymphen oder.... mehr

Fischen mit der Hegene (PDF)

Erstellt am: 16.03.2017

Anfrage an die Mitglieder unseres Vereins

Wer hat Interesse als Kontrollperson bei der Verbands,- Gewässeraufsicht oder bei der staatlichen Fischereiaufsicht mitzuwirken?
Wir suchen Mitglieder die sich für diese Aufgabe begeistern könnten, obwohl dies sehr viel Zeit in Anspruch nimmt. Bitte denkt mal darüber nach.
Wer Interesse haben sollte, kann sich bei den Vorsitzenden unseres Vereins melden.

Erstellt am: 23.02.2017

Unterscheidungsmerkmalen bei der Karausche und Giebel sowie der Plötze und der Rotfeder

Aus gegebenem Anlass weise ich darauf hin, auf Unterscheidungsmerkmalen bei der Karausche und Giebel sowie der Plötze und der Rotfeder zu achten!!! Speziell kleinere Fische der o.g. Fischarten sind leicht zu verwechseln! Problematisch wird es dann, wenn man die besagten Fische als Köderfisch am Haken hat. Hier die Schonzeit sowie das Schonmaß der Karausche!!! Sowie das Schonmaß der Rotfeder in Fließgewässer!! Bitte schaut euch die Unterschiede der einzelnen Fischarten genau an. Ich werde dieses Thema auch zu nächsten Versammlung mit ansprechen.
Karausche und Giebel (PDF)
Plötze und der Rotfeder (PDF)


 
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